VERGABERICHTLINIE

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

 

Amtsblatt Nr. L 134 vom 30/04/2004, S. 114 - 240

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Inhaltsverzeichnis

1 Übersicht
2 Inhalt
2.1 Vergaberichtlinie und technische Spezifikationen
3 Anwendungsbereich
 

1. Übersicht

Die Vergaberichtlinie stellt eine Zusammenfassung und Neufassung, die auf Grund der Änderungen folgender drei Richtlinien notwendig geworden ist, dar:

  • Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge,
  • Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und
  • Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.

Die Umsetzung der Vergaberichtlinie erfolgt in Österreich durch das Bundesvergabegesetz (BVerG).

 

2. Inhalt

Die Vergaberichtlinie beschreibt die Anwendung und die Auswahl von Vergabeverfahren, z. B. Bekanntmachungs- und Mitteilungsfristen, Auswahl der Teilnehmer, Nachweis der Leistungsfähigkeit usw. Besonderes Augenmerk wurde auf die Beachtung der Möglichkeiten, die sich aus der Informations- und Kommunikationstechnologie ergeben, gelegt.

 

2.1. Vergaberichtlinie und technische Spezifikationen

Ein gesonderter Bestandteil der Auftrags- und Verdingungsunterlagen sind die notwendigen technischen Spezifikationen. Hier wird deutlich, dass die Umsetzung von Richtlinien im Detail durch Normen erfolgt.
 

Technische Spezifikationen im Sinne der Vergaberichtlinie können sein:

  • Technische Spezifikationen (bei öffentlichen Bauaufträgen): dazu zählen neben technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken.
  • Normen: das sind technische Spezifikationen, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:


Internationale Norm: Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist 


Europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist 


Nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist
 

  • Europäische technische Zulassungen: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen
  • Gemeinsame technische Spezifikationen: technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden;
  • Technische Bezugsgröße: jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

 

3. Anwendungsbereich

Die Vergaberichtlinie ist anzuwenden auf öffentliche (Bau)Aufträge, das sind solche, die von einem Staat, einer Gebietskörperschaft, einer Einrichtung öffentlichen Rechts oder von Verbänden aus diesen Körperschaften und Einrichtungen, erteilt werden. Ein weiteres Kriterium ist, dass das Auftragsvolumen einen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Dieser liegt zwischen € 162 000 und € 6 242 000.

Aufträge für den Bereich Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung und der Postdienste fallen unter die Richtlinie 2004/17 EG.