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Technische Regel

ÖVGW GW 30

Ausgabedatum: 2007 01

ÖVGW-Qualitätsmarke - Produkte Gas & Wasser - Voraussetzungen für die Zuerkennung der ÖVGW-Qualitätsmarke für Produkte der Gas- und Wasserversorgung

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen GW 30 "ÖVGW-Qualitätsmarke Produkte Gas & Wasser" legen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der ÖVGW-Qualitätsmarke ...
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Gültig
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen GW 30 "ÖVGW-Qualitätsmarke Produkte Gas & Wasser" legen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der ÖVGW-Qualitätsmarke Gas und der ÖVGW-Qualitätsmarke Wasser zur Zertifizierung von Produkten der Gas- und Wasserversorgung im gesetzlich nicht geregelten Bereich fest. Die ÖVGW-Qualitätsmarke Gas ("Qualitätsmarke Gas") kann als Qualitätszeichen für Gasgeräte (Gasverbrauchseinrichtungen), die mit Brenngasen gemäß ÖVGW-Richtlinie G 31 "Erdgas in Österreich" und/oder mit Flüssiggas betrieben werden, für deren Armaturen und Bauteile, für Teile von Erdgasleitungsanlagen und Gasinstallationen und für dazu verwendete Materialien zuerkannt werden. Sie wird zuerkannt, um anzuzeigen, dass diese Produkte über eine allfällige Normkonformität hinaus in Bezug auf Konstruktion und Ausführung, insbesondere Betriebssicherheit, Umweltverträglichkeit, wirtschaftliche Energieausnützung und gebrauchsgerechte Handhabung in allen Teilen dem jeweiligen Stand der Technik und den Vorgaben der einschlägigen Prüfrichtlinien entsprechen. Die ÖVGW-Qualitätsmarke Wasser ("Qualitätsmarke Wasser") kann als Qualitätszeichen für Produkte, die in der Wasserversorgung Verwendung finden, zuerkannt werden. Sie wird zuerkannt, um anzuzeigen, dass diese Produkte über eine allfällige Normkonformität hinaus in Bezug auf Konstruktion und Ausführung, insbesondere Betriebssicherheit, Umweltverträglichkeit, wirtschaftliche Energieausnützung und gebrauchsgerechte Handhabung in allen Teilen dem jeweiligen Stand der Technik und den Vorgaben der einschlägigen Prüfrichtlinien entsprechen.
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