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Technische Regel

ÖVGW F G21

Ausgabedatum: 2019 06

Flüssiggasanlagen - Errichtung, Änderung und Fertigstellungsprüfung von Leitungen

Die technischen Regeln Flüssiggasanlagen (F G-Serie) sind für alle Flüssiggasanlagen, unabhängig von ihrer Nutzung (privat, gewerblich, industriell oder landwirtschaftlic...
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Gültig
Die technischen Regeln Flüssiggasanlagen (F G-Serie) sind für alle Flüssiggasanlagen, unabhängig von ihrer Nutzung (privat, gewerblich, industriell oder landwirtschaftlich), die mit Brenngasen der 3. Gasfamilie versorgt werden, anzuwenden. Die ÖVGW-Richtlinie F G21 gilt für die Planung, Errichtung, Änderung und Fertigstellungsprüfung von Leitungen in Flüssiggasanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck (MOP) bis zu 25 bar. Sie beginnt mit dem Anschluss an den Flüssiggastank bzw. die Flüssiggasflasche. Sie schließt die dazugehörigen Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Absperr- und Messeinrichtungen ein. Alle genannten Drücke sind, sofern nicht anders angegeben, als Überdrücke zu verstehen. Die technischen Regeln Flüssiggasanlagen gelten nicht für Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen und Booten. Bei Leitungen mit einem MOP > 0,5 bar sind zusätzlich die Duale Druckgeräteverordnung (DDGV) bzw. Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) zu beachten. Die Einteilung der Rohrleitungen erfolgt gemäß DDGV, Anhang II Diagramm 6 (siehe auch ÖVGW-Richtlinie F G11). Sie gilt auch für Leitungsanlagen, die mit Flüssiggas in Flüssigphase betrieben werden. Anderslautende gesetzliche Bestimmungen oder bescheidmäßige Anordnungen werden durch die vorliegenden Richtlinien nicht berührt.
ÖVGW F G21
2019 06
Flüssiggasanlagen - Errichtung, Änderung und Fertigstellungsprüfung von Leitungen
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