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Norm

ÖNORM S 2028

Ausgabedatum: 2023 08 01

Biologische Behandlung von (Boden-)Aushubmaterialien und anderen Abfällen, die mit organischen Stoffen kontaminiert sind, mittels Mietenverfahren

Dieses Dokument legt Anforderungen an die biologische Ex situ Behandlung von Materialien fest, die überwiegend eine anorganische Matrix aufweisen und mit organischen Stof...
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Gültig
Dieses Dokument legt Anforderungen an die biologische Ex situ Behandlung von Materialien fest, die überwiegend eine anorganische Matrix aufweisen und mit organischen Stoffen belastet sind, deren Konzentration verringert werden soll. Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass dem Stand der Technik entsprechende Verfahren eingesetzt werden und ein biologischer Abbau der organischen Stoffe (z. B. Kohlenwasserstoffe (KW) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)) erfolgt. Zweck der biologischen Verfahren ist es, organisch kontaminierte Materialien einer stofflichen Verwertung (Verwertungsverfahren R5 gemäß AWG 2002, z. B. Einsatz als Recyclingbaustoff) oder einer weiteren Behandlung (Beseitigungsverfahren D8 mit den nachfolgenden Verfahren D1 bis D12 gemäß AWG 2002, z. B. Deponierung, thermische Verfahren) zuzuführen. Bei bestimmten organisch kontaminierten Materialien können durch eine fachgerechte Behandlung die umwelttechnischen Voraussetzungen für eine Verwertung oder für eine Beseitigung geschaffen werden. Die Kriterien für verschiedene Verwertungen sind im AWG 2002 und seinen Verordnungen sowie im aktuellen Bundes-Abfallwirtschaftsplan geregelt. Der Energie- und Rohstoffbedarf der Behandlungsanlage ist im Anhang A ausgewiesen. Ein Beispiel für eine tabellarische Zusammenstellung der Aufzeichnungen zeigt Anhang B. Dieses Dokument dient als Beurteilungsgrundlage für Betreiber und Sachverständige. Sie legt die Mindestanforderungen an das Behandlungsverfahren, die Anlagenauslegung, die Untersuchungsverfahren und die Prozessüberwachung fest.
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