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Diese Richtlinie gilt für Gebäude. Für sonstige Bauwerke sind die Bestimmungen der Richtlinie sinngemäß anzuwenden. Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt, gilt dies auch als erfüllt, wenn - die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 entsprechen und - die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B bestehen. Für eingeschoßige Gebäude mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt. Für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes für die einzelnen Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die für die jeweiligen Nutzungen anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinien eingehalten werden, wobei gegenseitige Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind. Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird. Hierbei ist der OIB-Leitfaden "Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte" anzuwenden.
Technische Regel
OIB Richtlinie 2.1
Ausgabedatum : 2023 05
Brandschutz bei Betriebsbauten - OIB-330.2-030/23
Technische Regel
OIB Richtlinie 2.3
Ausgabedatum : 2023 05
Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m - OIB-330.2-032/23