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Technische Regel

ÖKL MB 115

Ausgabedatum: 2023 12

Verkaufsräume für Direktvermarktung

Bei der Direktvermarktung handelt es sich um den Verkauf von Urprodukten und Erzeugnissen des Be- und Verarbeitungsnebengewerbes in der Landwirtschaft, wobei die Produkte...
Gültig
Bei der Direktvermarktung handelt es sich um den Verkauf von Urprodukten und Erzeugnissen des Be- und Verarbeitungsnebengewerbes in der Landwirtschaft, wobei die Produkte stets auf eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung verkauft werden. Der Verkauf erfolgt entweder in Verkaufsräumen mit oder ohne Selbstbedienung oder mittels Automaten, über Verkaufsstände oder Verkaufswägen. Obwohl dieses Merkblatt den Fokus auf Verkaufsräume legt, beziehen sich die nachfolgenden Vorgaben und Empfehlungen auch auf die anderen Vermarktungsvarianten. Unabhängig von der Vermarktungsform gelten für die Direktvermarktung sämtliche grundlegenden Bestimmungen, wie jene des Lebensmittel- und Hygienerechts, des Lebensmittelkennzeichnungsrechts, des Gewerbe-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts und der Jugendschutzbestimmungen. Bei baulichen Maßnahmen, insbesondere bei der Errichtung von Gebäuden, sind die jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer zu beachten. Um auch beeinträchtigten Personen den Besuch des Verkaufsraumes zu ermöglichen, sollte besonderes Augenmerk auf die Barrierefreiheit gelegt werden.